Steuerinfos


► Schichtzettel 2.0 │ Was ist das?

 

Wir haben zusammen mit Steuerexperten und Taxiunternehmern innovative Produkte entwickelt, um der Taxi- und Mietwagenbranche gutes Rüstzeug für Betriebsprüfungen an die Hand zu geben.

Unsere Schichtzettel 2.0 werden regelmäßig an die neuesten Rechtsprechungen angepasst. Schichtzettel sind nicht nur bei „Alt-Taxameter“, sondern auch bei Fiskaltaxametern notwendig. Alle Fahrten, die von den abgespeicherten Fiskaltaxameterdaten abweichen, wie z.B. Festpreisfahrten, Krankenfahrten mit Uhr, Fahrten ohne Uhr, Privatfahrten, Fehlfahrten, Zechprellerei, usw. müssen zwingend durch den Fahrer dokumentiert werden, was mit unseren Schichtzetteln 2.0 schnell und einfach möglich ist.

 

Darüber hinaus müssen Ergänzungsaufzeichnungen vorgenommen werden, die technisch in einem Fiskaltaxameter nicht abgespeichert werden können. Hierzu gehören insbesondere der Kilometerstand am Anfang und Ende der Schicht, die Zahlart (bar, Kreditkarte, Gutscheine etc.), die baren Lohnabzüge, bare Auslagen (bspw. Spritkosten) und die Summe der abgelieferten Tageseinnahmen des Fahrers.

 

 

 

► Können Fiskaltaxameterdaten direkt in die Buchführung übernommen werden?

 

Ein klares: NEIN!

 

Das Fiskaltaxameter speichert sämtliche Daten ungeprüft ab. Jegliche Abweichungen zum ausgewiesenen Fahrpreis (bspw. Krankenfahrten mit Uhr, Festpreisfahrten, Rechnungsfahrten mit Uhr, Fehlfahrten, Privatfahrten, Zechprellerei etc.) müssen durch den Fahrer zwingend für das Finanzamt protokolliert werden. Die bloße nachträgliche Korrektur im Datencenter oder Buchführung, ohne einen Beleg des jeweiligen Fahrers, reicht nicht aus!

 

 

 

► Welche Fahrten müssen durch den Fahrer protokolliert werden?

 

Neben den Abweichungen zu den Fiskaltaxameterdaten wie bspw. Festpreisfahrten oder Krankenfahrten mit Uhr, müssen auch Kilometerstände am Anfang und Ende der jeweiligen Schicht, Zahlart des Kunden (bar, Kreditkarte, Gutscheine etc.), die baren Lohnabzüge für die Fahrer und Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge durch den Fahrer protokolliert werden.

 

 

 

► Risiko bei selbsterstellten Schichtzetteln!

 

Wir raten dringend davon ab, selbst entworfene Schichtzettel zu benutzen! Sollten formelle Fehler enthalten sein, können diese vom Finanzamt verworfen und nicht anerkannt werden. Dies kann zu Zuschätzungen in einer Betriebsprüfung führen.

 

 

 

► Können Fiskaltaxameterdaten auf dem eigenen PC abgespeichert werden?

 

Klare Antwort: JA!

 

Wir bevorzugen diese Art der Speicherung, da wir eine Auslagerung von sensiblen Daten in ein Datencenter für bedenklich halten (Stichwörter: "gläserner Taxiunternehmer", Datenklau etc.). Kienzle bietet bspw. das T21 mit Stick-System an, mit dem die Daten auf dem eigenen Rechner abgespeichert werden können. Die notwendigen Ergänzungsaufzeichnungen können mit unseren Schichtzetteln 2.0 sicher und einfach durch den Fahrer erstellt werden.

 

 

 

► Ist die Speicherung in einem Datencenter sinnvoll?

 

Wenn die Fiskaltaxameterdaten in einem kostenpflichtigen Datencenter abgespeichert werden sollen, dann müssen u.E. folgende Punkte zwingend beachtet werden:

 

- In welchem Land werden die Daten abgespeichert? Sollten die Daten nicht in Deutschland gespeichert werden, muss zwingend eine Genehmigung für eine Auslandsbuchführung beim Finanzamt eingeholt werden (vgl. § 146 (2a) AO).

 

- Sind die Daten verloren, wenn der Anbieter Insolvenz anmeldet?

 

- Habe ich einen Herausgabeanspruch, wenn ich den Anbieter kündigen will?

 

- Können die Behörden direkt auf diese Daten zugreifen?

 

- Werden die Daten für Gutachten oder Auswertungen kommerziell genutzt?

 

- Welche zusätzlichen Kosten entstehen für die Korrekturen der Taxameterdaten (Software und Apps)?

 

Unser Fazit:

Es gibt einige Anbieter, die kostenpflichtige Datencenter, Softwares und Apps anbieten. Die Kosten für ein Datencenter, App und SIM-Karte sind u.E. relativ hoch.

 


 Steuerinfos zu "Alt-Taxametern" und "Taxiquittungen"

 

 

► Kann ich "Alt-Taxameter" weiterbenutzen?

 

Steuerrechtlich vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass nicht MID-fähige Taxameter (sog. Fisklataxameter) ab dem 01.01.2017 kein Indiz für eine korrekte Buchführung bzw. Grundbuchaufzeichnung sind. Wer sein nicht MID-fähiges Taxameter dagegen weiter benutzt, sollte zumindest händischen "Einzelaufzeichnungen" vornehmen und auf formell richtige Schichtzettel zurückgreifen. Darüber hinaus ist eine Aufzeichnung von "unproduktiven Kilometern" sehr wichtig, da diese ein guter Trumpf in einer Betriebsprüfung sein können.

 

 

 

► Was sind "unproduktive" Kilometer und wie prüft das Finanzamt?

 

In den meisten Steuerprüfungen wird eine komplexe Kilometerkalkulation anhand der gefahrenen Gesamtkilometer durchgeführt.

 

Der durchschnittliche Erlös im Taxigewerbe liegt deutschlandweit bei ca. 1,00€ und mehr je gefahrenen Kilometer. Jeden "unproduktiven Kilometer", der mit unseren Schichtzetteln 2.0 aufgezeichnet werden, bedeutet grds. 1,00€ weniger in der Kalkulation seitens der Steuerbehörden.

 

Mit unseren Schichtzetteln 2.0 haben Sie im Rahmen einer Betriebsprüfung gute Argumente. Wer keine Ergänzungsaufzeichnungen führt oder diese vernichtet, kommt seinen steuerlichen Pflichten nicht nach. Das Finanzamt kann in der Steuerprüfung die erklärten Einnahmen nicht vollständig nachvollziehen und dadurch können Zuschätzungen vorgenommen werden. Die Feststellung der steuerlichen Unzuverlässigkeit kann zum Entzug der Taxikonzession führen.

 

 

 

► Taxiquittungen │ Welche steuerlichen Risiken gibt es?

 

Steuerliche gesehen ist es ein großer Unterschied, ob der angestellte Fahrer oder der fahrende Unternehmer ein Trinkgeld erhält. Beim angestellten Fahrer handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme des Fahrers, dagegen handelt es sich beim Unternehmer um eine steuerpflichtige Einnahme.

 

Beispiel:
Ein angestellter Fahrer stellt folgende Quittung an einen Geschäftsmann aus:

 

Fahrpreis 21,50€

Trinkgeld 3,50€

Gesamtbetrag 25,00€

 

In den meisten Fällen wird der angestellte Fahrer dem Geschäftsmann eine Quittung über 25,00€ ausstellen und auf der Quittung den MwSt.-Satz 7% ankreuzen. Der Fahrer begeht zum Nachteil des Taxiunternehmers einen steuerlichen Fehler, da er sein steuerfreies Trinkgeld mit MwSt. belastet. In diesem Beispiel müsste der Unternehmer Mehrwertsteuer in Höhe von 0,56€ zusätzlich an das Finanzamt abführen, da der Fahrer das Trinkgeld zu unrecht mit Mehrwertsteuer quittiert hat! Der entstandene Steuerschaden könnte bei einer Betriebsprüfung auf mehrere Jahre geschätzt und hochgerechnet werden.

 

Fazit: Trinkgelder von angestellten Fahrern gehören nicht in die Taxiquittung! Wir haben daher einen gesonderten "Trinkgeldausweis" in unsere Quittungsblöcke eingefügt, um die Taxiunternehmer vor dieser Problematik zu schützen.